 |
|
|
Statuten
Statuten des Aargauischen Anwaltsverbandes
I. Name, Zweck und Sitz
§ 1
Unter dem Namen "Aargauischer Anwaltsverband" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bildet eine Sektion des Schweizerischen Anwaltsverbandes.
§ 2
1 Der Verband bezweckt , das Ansehen und die Unabhängigkeit sowie die Rechte und Interessen des Anwaltsstandes zu wahren, die Weiterbildung der Mitglieder aktiv zu fördern, das kollegiale und standesgemässe Verhältnis unter den Mitgliedern zu pflegen, bei der kantonalen Rechtsetzung mitzuarbeiten und die Rechtspflege zu fördern.
2 Er kann seine Mitglieder bei Invalidität oder im Bedürfnisfalle unterstützen und an Angehörige eines verstorbenen Mitglieds in Notlagen Unterstützungsbeiträge ausrichten. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
§ 3
Sitz des Verbandes ist Aarau.
II. Mitgliedschaft
§ 4
1 Mitglied des Verbandes kann werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, einen unbescholtenen Leumund geniesst und als Inhaber, Teilhaber oder Mitarbeiter eines aargauischen Anwaltsbüros den Beruf eines Anwaltes selbständig und unabhängig ausübt.
2 Umfasst ein Anwaltsbüro mehrere Anwälte als Teilhaber oder besteht eine Bürogemeinschaft mehrerer Anwälte, so hat jeder einzelne von ihnen Mitglied des Verbandes zu sein. Ist dies nicht der Fall, setzt der Vorstand eine angemessene Frist, innert welcher diese Bedingung erfüllt werden muss.
3 Ein Anwalt, der seine selbständige Berufstätigkeit aufgibt, kann Passivmitglied des Verbandes ohne Stimmrecht werden.
§ 5
1 Wer dem Verband beitreten will, hat dem Vorstand eine Anmeldung mit ausführlichem Lebenslauf und genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit einzureichen.
2 Der Vorstand prüft die Anmeldung und unterbreitet sie mit seinem Antrag dem Anwaltstag, der über die Aufnahme mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
3 Wer ein Beitrittsgesuch stellt, hat am Anwaltstag, an dem über die Aufnahme entschieden wird, in der Regel persönlich anwesend zu sein. Bei Abwesenheit kann der Vorstand das Beitrittsgesuch zurückstellen.
§ 6
1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss.
2 Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind;
b) wenn das Mitglied seinen finanzielle Verpflichtungen nicht nachkommt;
c) gemäss den Bestimmungen der Standesregeln.
3 Der Ausschluss darf nur erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Verbandsmitgliedern. Notwendig ist die Zustimmung von zwei Dritteln der am Anwaltstag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das betreffende Mitglied ist vorgängig anzuhören.
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Standesregel des Schweizerischen Anwaltsverbandes (Schweizerische Standesregeln) zu befolgen.
III. Organe
§ 8
Die Organe des Anwaltsverbandes sind der Anwaltstag, der Vorstand, das Standesgericht und die Rechnungsrevisoren.
A. DER ANWALTSTAG
§ 9
1 Der Anwaltstag ist die Mitgliederversammlung und findet ordentlicherweise alljährlich einmal statt; ferner so oft der Vorstand ihn einberuft oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
2 Die Einladungen sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu versenden.
§ 10
Dem Anwaltstag stehen folgende Kompetenzen zu:
a) Wahl des Vorstandes, des Standesgerichtes und der Rechnungsrevisoren;
b) Wahl der Präsidenten des Vorstandes und des Standesgerichtes;
c) Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Standesgerichtes;
d) Abnahme der Jahresrechnung;
e) Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g) Erlass und Abänderung von Standesregeln;
h) Abänderung der Statuten;
i) Erlass und Abänderung von Reglementen;
j) Auflösung des Verbandes.
§ 11
Der Anwaltstag beschliesst, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen; bei offener Abstimmung und Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
§ 12
Beschlüsse über die Abänderung der Statuten, über die Auflösung des Verbandes sowie über Erlass und Abänderung der Standesregeln bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
B. DER VORSTAND
§ 13
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, einem Kassier und mindestens einem Beisitzer.
2 Der Vorstand wird vom Anwaltstag auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 14
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er erledigt alle nicht dem Anwaltstag oder dem Standesgericht übertragenen Geschäfte. Diese umfassen insbesondere:
a) Vorbereitung der Geschäfte des Anwaltstages, Einberufung des Anwaltstages und Ausführung seiner Beschlüsse;
b) Besorgung der laufenden Geschäfte, Organisation von Weiterbildungsaktivitäten und Wahrung der Standesinteressen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit;
c) Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden und zum Schweizerischen Anwaltsverband;
d) Wahl von Delegierten;
e) Kontrolle über die Einhaltung des Standesrechts und Vermittlung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern;
f) Verwaltung des Verbandsvermögens und jährliche Rechnungsablage;
g) Beschluss über Austritte und Mutationen von Aktiv- zu Passivmitgliedschaft.
§ 15
1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
2 Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.
4 Der Verband wird nach aussen in der Regel durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten.
§ 16
1 Der Vorstand trägt Sorge für eine langfristige Erhaltung des Vermögens.
2 Er kann selbständig über Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 5'000.-- beschliessen.
3 In Unterstützungsfällen ist das Reglement über den Unterstützungsfonds massgebend. Dabei ist anzustreben, dass pro Fall nicht mehr als der Jahreszinsertrag des Vermögens ausgerichtet wird.
C. DAS STANDESGERICHT
§ 17
1 Das Standesgericht besteht aus acht Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Standesgerichtes werden für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind Aktiv- und Passivmitglieder des Verbandes. Wiederwahl ist zulässig.
3 Das Standesgericht konstituiert sich selber.
§ 18
Das Standesgericht beurteilt als Disziplinargericht Beschwerden wegen Verletzungen des Standesrechts.
§ 19
Die Verletzung der Standesregeln wird durch folgende Sanktionen geahndet:
a) Kollegiale Mahnung;
b) Verweis;
c) Ordnungsbussen von CHF 100.00 bis 5'000.--
d) Antrag an den Vorstand auf Ausschluss aus dem Verband;
e) Antrag an den Vorstand auf Anzeige an die Anwaltskommission.
§ 20
1 Das Standesgericht wird auf Beschwerde des Vorstandes, eines Mitgliedes oder eines Dritten tätig. Es beurteilt als Disziplinargericht nach Anhörung der Beteiligten Verletzungen des Standesrechts. Sein Entscheid ist endgültig.
2 Das Standesgericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung, bei Ordnungsbussen über CHF 1'500.00 sowie Sanktionen gemässs § 19 lit. d und e in Fünferbesetzung.
3 Das Verfahren wird durch Reglement geordnet.
§ 21
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2 Die Frist wird durch Einreichung einer Beschwerde und durch jede verfahrensleitende Handlung des Standesgerichts unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung des Standesrechts eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
D. DAS STANDESGERICHT ALS SCHIEDSGERICHT
§ 22
1 Zur gerichtlichen Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. deren Erben im Zusammenhang mit der Berufsausübung kann das Standesgericht bestellt werden.
2 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 (SAR 220.300), subsidiär die ZPO.
E. RECHNUNGSREVISOREN
§ 23
Der Anwaltstag wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungen und Belege und die Berichterstattung an den Anwaltstag.
IV. Finanzielles
§ 24
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Dem Jahresbeitrag, der alljährlich vom Anwaltstag festgesetzt wird;
b) den ausserordentlichen Beiträgen;
§ 25
1 Der Jahresbeitrag wird für jedes Kalenderjahr erhoben. Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder haben für das laufenden Jahr denselben Betrag zu bezahlen.
2 Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Fall bis Ende eines Kalenderjahres.
3 Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
§ 26
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 27
Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das Vermögen dem Schweizerischen Anwaltsverband übergeben, der es bis zur neuen Gründung des kantonalen Verbandes aufzubewahren hat.
V. Schlussbestimmungen
§ 28
Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 23
Die vorstehenden Statuen wurden beschlossen vom Anwaltstag in Zofingen am 14. Oktober 1963 und durch Beschluss des Anwaltstages vom 30. Oktober 1978, vom 29. Oktober 1987, vom 23. Mai 1991, vom 22. Mai 1997, vom 12. November 2003 und vom 12. Mai 2006 geändert. Sie traten in Kraft auf den 1. Juli 1964, auf welchen Zeitpunkt die Statuten vom 13. November 1905 aufgehoben wurden.
Windisch, den 12. Mai 2006
Im Namen des Aargauischen Anwaltsverbandes:
Der Präsident:
Dr. S. Käch
Der Aktuar:
Lic. iur. M. Lüscher
zum Seitenanfang |
|
|
|
Aargauischer Anwaltsverband, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Telefon 062 823 40 50 Telefax 062 823 40 51 E-Mail info@anwaltsverband-ag.ch
|
|
 |