Aargauischer Anwaltsverband
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Schweizerische Standesregeln

Am Anwaltstag vom 12. Mai 2006 wurden die Standesregeln des Aargauischen Anwaltsverbandes aufgehoben und durch die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) ersetzt

Schweizerische Standesregeln

Der Schweizerische Anwaltsverband,
gestützt auf Art. 1 und Art. 12.10 der Statuten,
im Bewusstsein, dass das BGFA die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz verbindlich festlegt,
im Bestreben, die Verhaltensregeln der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz zu vereinheitlichen,
erlässt die folgenden für die Mitglieder des SAV verbindlichen Standesregeln

I. Allgemeines Verhalten der Rechtsanwälte

Art. 1 Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft aus.

Sie unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt.

Art. 2 Mandatsführung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf unabhängig aus und schaffen gegenüber der Klientschaft klare Verhältnisse.

Sie behandeln das Mandat beförderlich und unterrichten ihre Mandanten über den Fortgang der übertragenen Angelegenheiten.

Sie sind für das von ihnen bearbeitete Mandat persönlich verantwortlich, unabhängig davon, ob das Mandat ihnen selber oder einer Kanzleigemeinschaft erteilt worden ist.

Art. 3 Mandatsniederlegung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte legen das Mandat nicht zur Unzeit nieder.

Art. 4 Tod des Rechtsanwalts
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sorgen dafür, dass im Falle ihres Todes die Interessen der Klientinnen und Klienten sowie das Berufsgeheimnis gewahrt bleiben.

Art. 5 Freie Anwaltswahl

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte treffen keine Vereinbarung, die den Grundsatz der freien Anwaltswahl verletzt.

Art. 6 Verhalten im Prozess
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache.

Art. 7 Kontakt mit Zeugen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterlassen jede Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen.

Vorbehalten bleiben besondere Regeln betreffend Schiedsverfahren sowie Verfahren vor supranationalen Gerichten.

Art. 8 Auftreten gegenüber Behörden

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte treten den Behörden gegenüber mit dem gebotenen Anstand auf und erwarten die gleiche Haltung ihnen gegenüber.

Sie ergreifen alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erforderlich sind.

Art. 9 Gütliche Erledigung von Streitigkeiten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fördern die gütliche Erledigung von Streitigkeiten, sofern dies im Interesse der Mandanten liegt.

Sie nehmen, wenn sie eine Partei vertreten oder beraten, Rücksicht auf eine laufende oder eine von den Parteien gewünschte Mediation.

Art. 10 Unabhängigkeit
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.

Die Unabhängigkeit bedingt insbesondere, dass keine Bindungen bestehen, welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, aussetzen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben keine Tätigkeiten aus, die mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar sind.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Art. 11 Grundsatz
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermeiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

Art. 12 Mehrere Mandanten

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten, vertreten oder verteidigen nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht.

Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht.

Art. 13 Frühere Mandanten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen ein neues Mandat dann nicht an, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen würde.

Art. 14 Kanzleigemeinschaften
Arbeiten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Kanzleigemeinschaft zusammen, so sind die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleigemeinschaft und alle ihre Mitglieder anwendbar.

Bei Eintritt neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie beim Zusammenschluss mehrerer Anwältinnen und Anwälte treffen die Beteiligten bezüglich der bisher von ihnen betreuten Mandate die erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Art. 15 Berufsgeheimnis
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von Mandanten anvertraut worden ist.

Sie können sich im Interesse ihrer Mandanten auch dann auf das Berufsgeheimnis berufen, wenn sie von ihnen davon entbunden wurden.

Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Angestellten und sonstigen Hilfspersonen.

Art. 16 Werbung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen für sich werben.

Diese Werbung soll der Wahrheit entsprechen, das Berufsgeheimnis wahren und einen sachlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Art. 17 Pflichtmandate
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sorgen dafür, dass bedürftigen Rechtsuchenden unentgeltlich Rechtsbeistand gewährt wird. Sie informieren ihre Mandanten über einen allfälligen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

Sie behandeln Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate.

Vorbehältlich einer anders lautenden gesetzlichen Regelung fordern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ihren Klientinnen und Klienten kein zusätzliches Honorar zur amtlich festgesetzten Vergütung.

Honorar

Art. 18 Grundsatz
Die Höhe des Honorars muss angemessen sein.

Die Angemessenheit des Honorars beurteilt sich nach den konkreten Umständen, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, der Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufserfahrung, der geltenden Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte klären ihre Mandanten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Honorierung auf.

Art. 19 Honorarvereinbarung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen Pauschalhonorare vereinbaren. Sie sollen ihrer voraussichtlichen Leistung entsprechen.

Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit ihren Klientinnen und Klienten weder eine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen (pactum de quota litis), noch sich dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.

Zulässig ist jedoch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist (pactum de palmario).

Art. 20 Kostenvorschuss
Verlangen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Vorschuss auf ihr Honorar oder ihre Auslagen, so soll dieser in angemessenem Verhältnis zur voraussichtlichen Höhe des Honorars bzw. der Auslagen stehen.

Wird der Vorschuss nicht bezahlt, so können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Mandat niederlegen oder ablehnen unter Vorbehalt der Vorschrift von Artikel 3.

Art. 21 Rechenschaftsablage
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren periodisch über die Höhe des Honorars und der Auslagen.

Auf Verlangen der Mandanten ist die Rechnung zu detaillieren.

Art. 22 Vergütung für die Vermittlung von Mandaten

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten Dritten für die Vermittlung von Mandaten keine Vergütung und nehmen für eigene Vermittlungstätigkeit keine Vergütung entgegen.

Art. 23 Anvertraute Vermögenswerte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt vom eigenen Vermögen auf.

Sie verwalten die anvertrauten Vermögenswerte sorgfältig und sind jederzeit in der Lage, sie herauszugeben. Gelder von Mandanten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht der Anwältinnen und Anwälte, sich für ihre Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen über die Mandantengelder vollständig und genau Buch.

II. Verhalten gegenüber Kollegen

Art. 24 Fairness und Kollegialität

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte greifen Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an.

Die Kollegialität darf die Interessen der Mandanten nicht beeinträchtigen.

Art. 25 Kopien von Eingaben
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen der Rechtsvertretung der Gegenpartei unaufgefordert Kopien ihrer Eingaben zu.

Diese Regel gilt nicht, wenn dadurch der Zweck der Eingabe vereitelt oder gefährdet wird.

Art. 26 Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Kolleginnen oder Kollegen eine Mitteilung senden, die vertraulich sein soll, müssen diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen.

Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden.

Art. 27 Anwaltswechsel
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren ihre Kolleginnen und Kollegen, wenn sie ein Mandat in einer Sache annehmen, in der diese tätig waren, sofern die Mandanten zustimmen.

Art. 28 Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verkehren mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei nur mit Einwilligung der Kollegin bzw. des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen direkt.

Sie informieren darüber umgehend die Gegenanwältin bzw. den Gegenanwalt.

Art. 29 Streit unter Kollegen

Sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Auffassung, Kolleginnen und Kollegen würden gegen Gesetze oder Standesregeln verstossen, weisen sie diese darauf hin.

Kommt es zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zum Streit, so haben sie sich zunächst um eine gütliche Einigung zu bemühen.

Lässt sich keine gütliche Einigung erzielen, wenden sie sich vor Einleitung gerichtlicher oder behördlicher Schritte an den kantonalen oder ausländischen Anwaltsverband der Beanstandeten.

Art. 30 Mandate gegen Kollegen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versuchen, vor der Einleitung rechtlicher Schritte gegen Kolleginnen und Kollegen im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit die Sache gütlich beizulegen.

Beabsichtigen sie die Einleitung von rechtlichen Schritten, so informieren sie den kantonalen oder ausländischen Anwaltsverband der Kollegin oder des Kollegen.

Vorbehalten sind Fälle, in welchen eine gütliche Einigung bzw. eine Vermittlung von der Sache her oder aus zeitlichen Gründen nicht in Frage kommt.

Art. 31 Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt steht den kantonalen Verbänden zu.

Diese Schweizerischen Standesregeln sind von der Delegiertenversammlung vom 10. Juni 2005 in Luzern beschlossen worden. Gemäss Beschluss des Vorstandes treten diese per 1.7.2005 in Kraft. Die Richtlinien des SAV für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 und Ziffer 2 des Konkordates betreffend interkantonale Geltung der Standesregeln vom 16.6.1979 sind auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Luzern, 10. Juni 2005
Schweizerischer Anwaltsverband

Die Präsidentin:
Eva Saluz
  Der Generalsekretär:
René Rall
Aargauischer Anwaltsverband, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Telefon 062 823 40 50 Telefax 062 823 40 51 E-Mail info@anwaltsverband-ag.ch