Aargauischer Anwaltsverband
Home
News
Portrait
Rechtsauskunft
Anwalt & Klient
Standesregeln
Reg. Standesgericht
EG BGFA
Anwaltsverordnung
Anwaltstarif
Verbandstarif
Anwaltssuche
Kalender
Stellenbörse
Member

Anwaltsverordnung (AnwV)

Vom 18. Mai 2005

 

 

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 3 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977),
beschliesst:


A. Anwaltsprüfung

§ 1

I. Zulassung zur Anwaltsprüfung 1. Anmeldung
Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung sind einzureichen:
a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit dem bisherigen Bildungsweg;
b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
c) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
d) der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
e) der Ausweis über eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit.


§ 2

2. Hinreichende rechtspraktische Tätigkeit
1 Eine hinreichende rechtspraktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische juristische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ausweist. Davon müssen sechs Monate bei einer oder einem im Kanton registrierten Anwältin oder Anwalt, bei einem aargauischen Bezirksgericht, bei einem Spezialverwaltungsgericht oder beim Obergericht absolviert werden.
2 Als zusätzliche praktische Ausbildung werden angerechnet: Das Rechtspraktikum bei einer oder einem ausserkantonal registrierten Anwältin oder Anwalt, in der aargauischen Verwaltung oder bei einer vergleichbaren ausserkantonalen Behörde. Die Tätigkeit bei einer aargauischen Gemeindeverwaltung kann auf Gesuch hin angerechnet werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine praktische juristische Ausbildung erhält.

§ 3

3. Einzahlung der Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 Die Gebühr wird unter Abzug einer Verwaltungskostenentschädigung von Fr. 100.– zurückbezahlt, wenn die Prüfung nicht angetreten wird.

§ 4

II. Prüfungsstoff
Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
a) Zivilgesetzbuch;
b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, des Immaterialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts;
c) Straf- und Strafprozessrecht;
d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
e) Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts.


§ 5

III. Durchführung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

§ 6

IV. Termine
Die Prüfungen werden im Frühjahr und Herbst durchgeführt. Die Anwaltskommission kann bei Bedarf zusätzliche Termine ansetzen. Sie publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

§ 7

V. Schriftliche Prüfung
1. Durchführung
1 Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt.
2 Pro Fachgebiet gemäss § 4 ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben.
3 Für die Bearbeitung praktischer Fälle können Aktendossiers übergeben werden.
4 Bei der Stellung der Aufgaben ist das aargauische Recht besonders zu berücksichtigen.
5 Die Anwaltskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
6 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

§ 8

2. Bewertung
1 Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person.
2 Die referierende Person zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung.
3 Für die insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind:
1 = sehr schlecht
2 = schlecht
3 = ungenügend
4 = genügend
5 = gut
6 = sehr gut
4 Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich.

§ 9

VI. Mündliche Prüfung
1 An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat zu den in § 4 aufgeführten Fachgebieten während insgesamt höchstens zwei Stunden befragt. Bei jeder Befragung müssen mindestens zwei Mitglieder der Anwaltskommission anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann zwecks späterer schriftlicher Protokollierung auf Datenträger aufgezeichnet werden.
2 Die mündliche Prüfung ist öffentlich; die Anwaltskommission publiziert den Termin rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
3 Für die Bewertung der mündlichen Prüfung und die Notenskala gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäss. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich.

§ 10

VII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
1 Die Anwaltsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestanden ist.
2 Das Prüfungsergebnis wird im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.

§ 10a
VIII. Prüfungswiederholung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäss § 16 Abs. 3 EG BGFA die Prüfungen höchstens zweimal wiederholen.
2 Die mündliche Prüfung ist erstmals unmittelbar nach bestandener schriftlicher Prüfung zu absolvieren.
3 Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, muss nur diese wiederholt werden.
4 Hat die Kandidatin oder der Kandidat die schriftliche Prüfung erst im zweiten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nur noch einmal wiederholt werden. Wird die schriftliche Prüfung erst im dritten Versuch bestanden, kann die mündliche Prüfung nicht mehr wiederholt werden.

 

B. Substitution

§ 11

I. Gesuch
Die Anwältin oder der Anwalt, welche oder welcher eine Partei durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen lassen will, hat bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Bezug auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten sind dem Gesuch beizulegen:
a) ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
b) ein Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule (Lizentiat oder Masterabschluss) oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
c) ein Ausweis über mindestens 3 Monate rechtspraktische Tätigkeit bei einem Gericht oder bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt.

§ 12

II. Bewilligung
Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens zweimal für die gleiche Zeitdauer verlängert werden.

§ 13

III. Substitutionsvollmacht
Die Anwaltskandidatin oder der Anwaltskandidat hat bei jedem Auftreten vor Gericht eine Substitutionsvollmacht sowie die Substitutionsbewilligung vorzulegen. Das Gericht und die Gegenpartei sind rechtzeitig vor der Verhandlung über die Substituierung zu informieren.

§ 14

IV. Ausschluss der Substitution
Die Prozessleitung kann in Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts als geboten erscheint, die Vertretung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten ausschliessen.

§ 15

V. Entzug der Bewilligung
Beanstandungen über Anwaltskandidatinnen und Anwaltskandidaten wegen Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder mangelnder Eignung sind an die Anwaltskommission zu richten; diese kann der Anwältin oder dem Anwalt die Bewilligung, die Kandidatin oder den Kandidaten vor Gericht auftreten zu lassen, auf bestimmte Zeit oder gänzlich entziehen.


C. Gebühren und Entschädigungen

§ 16

I. Gebühren
Die Anwaltskommission erhebt folgende Gebühren:
a) für die Anwaltsprüfung Fr. 2'000.–
a bis) für die Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung Fr. 500.--
b) für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister Fr. 200.–
c) für den Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) Fr. 200.–
d) für die Änderungen und Löschungen von Eintragungen
im kantonalen Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste Fr. 100.–
e) für die Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) Fr. 1'500.–
f) für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen
Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) Fr. 1'000.–
g) für Verfahren betreffend Erteilung oder Entzug von Substitutionsbewilligungen Fr. 100.–

§ 17

II. Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission
1 Die nicht im Staatsdienst stehenden Mitglieder der Anwaltskommission erhalten eine Entschädigung von Fr. 150.– pro Stunde.
2 Das der Verwaltung angehörende Mitglied der Anwaltskommission erhält für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde.


D. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 18

I. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Aufgrund von § 20 EG BGFA das Dekret über den Fähigkeitsausweis und die Bewilligung zur Berufsausübung für Anwälte (Anwaltsdekret) vom 27. Oktober 1987);
b) Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 31. Oktober 2001);
c) Regierungsbeschluss über die Prüfungsgebühren für Fürsprecher und Geschäftsagenten vom 7. Januar 1971).

 

§ 18a
Ibis. Übergangsrechtliche Bestimmungen zur Änderung der Anwaltsprüfungen
1 Vor Inkrafttreten der Änderung betreffend Durchführung der Anwaltsprüfungen bereits absolvierte und nicht bestandene Prüfungen zählen ebenfalls als Prüfungen gemäss § 10a.
2 Kandidierende, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung die Anwaltsprüfung aufgrund einer ungenügenden Leistung in der mündlichen Prüfung nicht bestanden haben, sind unter der Voraussetzung von § 10a Abs. 4 berechtigt, nach Inkrafttreten der Änderung nur die mündliche Prüfung zu wiederholen.



§ 19

II. Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Aargauischer Anwaltsverband, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Telefon 062 823 40 50 Telefax 062 823 40 51 E-Mail info@anwaltsverband-ag.ch